„Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.“
– Art. 17 GrundGesetz
DAS reicht heute nicht mehr aus, denn „Bitten oder Beschwerden“ gehen (psychologisch) „von unten nach oben“. Und das liegt fern jeder Souveränität!
Das ist nicht Augenhöhe, sondern demütigend, das ist Abhängigkeit (2) von der „Gnade“ der „zuständigen Stellen“.
Der Artikel 17 wurde geschrieben, als bei uns noch das Autoritätsprinzip galt. Damals war es noch ausreichend, nur „Beschwerde einlegen“ zu dürfen. Aber dann begann die kollektive Rebellion gegen die Autoritäten, auch die gegen den „Vater Staat“. Und heute befinden wir uns in einer (zunehmend) reiferen, „erwachseneren“ (4) Situation:
Der Artikel 17 Grundgesetz muß jetzt – der Reife der Bundesbürger angepaßt – um die echte (!) Bürgerbeteiligung erweitert werden!

Die Details der Installationen für die Voraussetzung der wirklichen Bürgerbeteiligung lassen sich mittels neuester Kommunikations-Mittel und -Techniken vergleichsweise leicht und kostengünstig realisieren.
Politische Wahlen, sowie Volksabstimmungen sind keine echte
Bürgerbeteiligung, sondern eher eine Beleidigung der Intelligenz
und der Würde des interessierten und engagierten Bürgers. Die
bisher praktizierten Formen sind bewußt oder unbewußt gewählte
Formen der Vortäuschung von Beteiligung.
Wirkliche Bürgerbeteiligung
ist konstruktive Beteiligung.
§ 1 – Transparenz
Je nach (Steigerung von…) Bereitschaft, Gestaltungswillen und Kompetenz, sollten Initiativen, Begehren, Petitionen, Runde Tische, Mediationen, Kongresse, u.s.w. analog und per Internet/-Telefon für die Beteiligung ausnahmslos aller Bürger zur Verfügung stehen.
Alle diese Veranstaltungen sind ausnahmslos öffentlich und in Jetzt-Zeit – zumindest per TV & Internet – verfolgen zu können und über Mediatheken jederzeit zugänglich zu halten.
§ 2 – Kein Vorschlag zur Sache fällt unter den Tisch.
Jeder Bürger hat die Möglichkeit, sich zu jeder Zeit per Mail oder per Brief zu einem in Beratung befindlichen Problem/Projekt mit konstruktiven Vorschlägen oder begründeten Bedenken einzubringen.
Ebenso besteht auf gleichem Wege die Möglichkeit, ein Projekt anzustoßen oder auf ein Problem aufmerksam zu machen. Kein Vorschlag zur Sache fällt dabei unter den Tisch!
Die persönliche Anwesenheit ist dabei nicht erforderlich.
Auf welche Weise die Einlassung erfolgt, spielt keine Rolle, da es hier nicht auf die Person, sondern auf die Qualität und die Relevanz der Einlassung ankommt.
Ob diese per elektronischem Medium, per Anruf, per Brief oder per Wortmeldung erfolgt, ist gleichgültig. Für mögliche Rückfragen müssen entsprechende Erreichbarkeiten angefügt sein.
§ 3 – Jede Einlassung wird beantwortet.
Jede Einlassung wird beantwortet. Die Antwort enthält u.a. entweder den Hinweis, daß der Vorschlag bereits auf dem Tisch liegt, oder daß er zur Berücksichtigung herangezogen werden wird. Jede Einlassung bekommt einen Eingangs-IC, anhand dessen der Stand der Beratung jederzeit und überall eingesehen werden kann.
§ 4 – Entscheidungen werden plausibel begründet.
Alle Entscheidungen werden der Öffentlichkeit gegenüber plausibel begründet. Der Stand der Verhandlungen in der Sache ist via Internet permanent verfolgbar, ebenfalls die bereits verworfenen Vorschläge und die dazu gehörigen Begründungen.
§ 5 – Weiteres
5.1. Alle öffentlichen Veranstaltungen haben grundsätzlich ein zu bestimmendes Zeitkontingent an Möglichkeit zur Bürger-Beteiligung per Telefon oder Internet bereitzustellen.
5.2. Sollte es aus vorläufig unbekannten Gründen notwendig sein, eine Sitzung unter Ausschluß der Öffentlichkeit abzuhalten, muß die Nicht-Öffentlichkeit – überzeugend begründet – vor, während und nach der Sitzung öffentlich bekannt gegeben werden.
5.3. Zusätzlich zu den 95% Abgeordneten in den Parlamenten, sollten 5% der Anwesenden interessierte Bürger sein. Bei größerem Interesse entscheidet das Zufallsverfahren. Die Anmeldung erfolgt im Voraus per Internet oder Telefon.
5.4. Alle im Parlament befindlichen Personen (mit Ausnahme der Leitung und der Bediensteten) haben das gleiche Rede-Recht (und damit auch die gleiche Redezeit).
5.5. Mindestens 25% der Gesamt-Redezeit stehen (im Prinzip*) für Fragen zur Sache bereit.
§ 6 – Auftrag an die Medien
Der Stand der Beratungen und das spätere Ergebnis müssen der übrigen Bevölkerung über die (z.B. öffentlich-rechtlichen) Medien zusätzlich auf verständliche, aber wahrheitsgemäße Weise zurück gespiegelt werden.
Das Wahl-Recht muß dem (höherwertigen) Beteiligungs-Recht weichen.
*) Im Prinzip = Jeder, sofern er möchte.